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I Name, Sitz und Zweck

Art.1
Unter dem Namen Naturschutz Niederhelfenschwil / Zuzwil
besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB.

Art.2
Der Verein hat seinen Sitz in Niederhelfenschwil.

Art.3
Der Verein hat zum Zweck, allein und in Verbindung mit anderen gleichgesinnten Organisationen im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes zu wirken. Er setzt sich ein für die Erhaltung und Förderung wertvoller Landschaften, Hecken- und Feldgehölze, Fluss- und Bachläufe, Weiher, Pflanzen- und Tierbestände, sowie zur Vertiefung des Verständnisses für ökologische Zusammenhänge.

Art.4
Der Verein erfüllt seinen Zweck unter anderem auf folgende Weise:

  • Praktische Natur- und Vogelschutzarbeit, Schaffung und Unterhalt von Schutzgebieten
  • Durchführung von natur- und vogelkundlichen, sowie naturschützerischen Veranstaltungen für Mitglieder und Öffentlichkeit (Vorträge, Exkursionen, Arbeitstage etc.)Nutzung aller zweckdienlichen Möglichkeiten, die Ideen des Natur- und Umweltschutzes zu verbreiten
  • Mitwirkung bei ökologisch relevanten Massnahmen in der Gemeinde
  • Unterstützung von Aktionen im Bereich von Natur-, Vogel- und Umweltschutz

II Mitgliedschaft

Art.5
Mitglied kann jedermann werden, der sich beim Vorstand anmeldet, diese Statuten anerkennt und den Mitgliederbeitrag zahlt. Jugendliche unter 18 Jahren werden beitragsfrei als Jugendmitglieder aufgenommen.
Behörden, Vereine, Firmen und Gesellschaften, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können dem Verein als Kollektivmitglieder beitreten.

Art.6
Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  • Jedes Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht an allen Vereinsversammlungen und das Recht zur Teilnahme an allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen.
  • Das Mitglied entrichtet den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Bei Austritt während des Jahres ist der Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu entrichten.

Art.7
Die Mitgliedschaft erlöscht durch:

  • Tod
  • Austritt
  • Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach erfolgter vergeblicher Mahnung
  • Ausschluss durch den Vorstand           

Art.8
Der Verein behält sich vor, sich evtl. später als Mitglied der ornithologischen Gesellschaft des Kantons St. Gallen, Abt. Natur-und Vogelschutz, oder dem SVS anzuschliessen.
Dadurch würden die Vereinsmitglieder auch Einzelmitglieder dieses Verbandes. Die Beiträge an den kantonalen Verband und den SVS wären im Jahresbeitrag inbegriffen.

Art.9
Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt werden, wer dem Verein und der Sache des Naturschutzes wesentliche Dienste geleistet hat.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlungspflicht befreit.

III Organisation

Art.10
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Juli.

Art.11
Die Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren
  • die Arbeitsgruppen

IV Die Hauptversammlung

Art.12
Der ordentlichen Hauptversammlung sind folgende Geschäfte zugewiesen:

  • Begrüssung / Präsenzliste
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Protokoll der letzten Hauptversammlung
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Jahresbericht Obmann
  •  Jahresrechnung / Bericht Revisoren
  •  Wahlen: Präsident / Vorstand / Revisoren
  •  Jahresbeiträge
  •  Budget
  • wiederkehrende Verpflichtungen
  • Tätigkeitsprogramm
  • Behandlung evtl. vorliegender Anträge
  • Allgemeine Umfrage

Art.13a
Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich bis spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

Art.13b
Allfällige Anträge sind bis Ende Rechnungsjahr schriftlich einzureichen.

Art.14
Ausserordentliche Hauptversammlungen können auf Veranlassung des Vorstandes oder auf Begehren 1/3 der Vereinsmitglieder einberufen werden.

Art.15
Die Hauptversammlung entscheidet mit absolutem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid (ausgenommen Art.21 und Art.22).

V Vorstand

Art.16
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung wählt ebenfalls zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, ausgenommen der Präsident. Seine Mitglieder üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, unter Vergütung der Spesen.

Art.17
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung übertragen sind
  • Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Einberufung der Hauptversammlung
  • Organisation der dem Vereinszweck dienenden Anlässe
  • Verwaltung des Vermögens und Führung der Vereinsrechnung
  • Einmalige, ausserordentliche Ausgaben ausserhalb Budget von 50% der jährlichen Mitgliederbeitragen
  • Der Vorstand ist befugt, Vorstösse in eigener Kompetenz vorzunehmen
  • Bestellen der Arbeitsgruppen

Art.18
Sitzungen des Vorstandes finden statt auf Veranlassung des Präsidenten oder mindestens 2 Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Art.19
Die Mittel des Vereins werden wie folgt aufgebracht:

  • durch die Beiträge der Mitglieder
  • durch Gönnerbeiträge und Zuwendungen
  • durch Aktivitäten des Vereins

Art.20a
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv der Präsident und der Aktuar.

Art.20b
Für die Verwaltung der Finanzen führt der Kassier Einzelunterschrift.

Art.20c
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

VI Statutenrevision und Auflösung

Art.21
Bei vorheriger Bekanntgabe der Traktandenliste an alle Mitglieder kann an jeder Hauptversammlung durch Zustimmung 2/3 der anwesenden Mitglieder eine Statuten Revision beschlossen werden.

Art.22
Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Ein Antrag auf Auflösung muss allen Mitgliedern 8 Tage vor der Versammlung schriftlich zugestellt werden.

Art.22a
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen und Inventar dem Gemeinderat in Niederhelfenschwil zur Verwaltung auf unbestimmte Zeit zu übergeben. Bei Gründung eines neuen Vereins im gleichen Sinn und Zweck fallen diesem das Vermögen und Inventar zu.

VII Schlussbestimmungen

Art.23
In allen durch diese Statuten nicht vorgesehenen Fällen entscheidet die Hauptversammlung.

Art.24
Vorliegende Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29. Juni 1995 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Art.24a
Statutenänderung betreff Art.1
Beschluss der Hauptversammlung vom 6.0ktober 2000:
Name „Naturschutz Niederhelfenschwil / Zuzwil“ anstelle von „Natur-und Vogelschutzverein in der Gemeinde Niederhelfenschwil“

Zuckenriet, 6. 0ktober 2000

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